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Beratungshilfe | bpb.de

Beratungshilfe

Staatliche Hilfe, mit der sichergestellt werden soll, dass Bürger mit geringem Einkommen nicht durch ihre finanzielle Lage daran gehindert sind, sich außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens in Rechtsangelegenheiten sachkundig beraten zu lassen (§ 1 BerHG). Sie wird in erster Linie in Form der Beratung erbracht; ggf. kommt auch eine Vertretung in Betracht (§ 2 Abs. 1 BerHG). Sie wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. Voraussetzung ist, dass die betreffende Person die Kosten der Rechtsberatung und ggf. der außergerichtlichen Vertretung nicht selbst aufbringen kann, andere Hilfe nicht zur Verfügung steht und die Inanspruchnahme der B. nicht mutwillig erscheint. Die B. wird v. a. durch Interner Link: Rechtsanwälte gewährt (§ 3 Abs. 1 BerHG). Über den Antrag auf B. entscheidet das zuständige Interner Link: Amtsgericht (AG) (§ 4 Abs. 1 BerHG). Für die Tätigkeit im Rahmen der B. erhält der Rechtsanwalt seine Vergütung aus der Landeskasse (§ 44 Satz 1 RVG). Siehe auch Interner Link: Prozesskostenhilfe

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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