Meine Merkliste Geteilte Merkliste PDF oder EPUB erstellen

Ehegattenerbrecht | bpb.de

Ehegattenerbrecht

Das Interner Link: Recht eines Interner Link: Ehegatten auf das Interner Link: Erbe nach dem Tod des anderen Ehegatten (Interner Link: Erbfall) kann sich (vorrangig) aus einer Interner Link: Verfügung von Todes wegen (Interner Link: Testament, Interner Link: Berliner Testament, Interner Link: Erbvertrag) oder (nachrangig) aus der Interner Link: gesetzlichen Erbfolge ergeben. Das gesetzliche E. ist nach erbrechtlichen und güterrechtlichen Aspekten zu bestimmen. Zum einen ist der Anteil am Erbe danach zu berechnen, welche Verwandten es gibt (§ 1931 BGB), zum anderen danach, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben (Interner Link: Zugewinngemeinschaft, Interner Link: Ehevertrag). Bei Interner Link: Enterbung des Ehegatten bleibt ihm zumindest der Interner Link: Anspruch auf den Interner Link: Pflichtteil.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

Weitere Inhalte

Recht A-Z

Erbe

Person, die im Todesfall des Erblassers dessen Vermögen durch Gesamtrechtsnachfolge erwirbt. Jede natürliche oder juristische Person kann E. sein. Selbst ein zum Zeitpunkt des

Lexikoneintrag

Ehe

Nach islam. Rechtsauffassung ein privatrechtlicher Vertrag zwischen Mann und Frau, der beiden Seiten gegenseitige Rechte und Pflichten auferlegt. Diese Rechte und Pflichten sind in Grundzügen im…

Recht A-Z

Erbrecht

Einer der Grundbegriffe des Privatrechts. Die wichtigsten Regelungen sind im 5. Buch des BGB enthalten. Art. 14 Abs. 1 GG schützt das E. als Grundrecht; Erbschaftssteuer ist jedoch (maßvoll)…