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Erbfall | bpb.de

Erbfall

Tritt im Moment des Todes des Interner Link: Erblassers ein. Damit geht automatisch das Vermögen des Erblassers auf den oder die Interner Link: Erben über (Interner Link: Gesamtrechtsnachfolge, § 1922 BGB).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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