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Fahrlässigkeit, grobe | bpb.de

Fahrlässigkeit, grobe

Form des Interner Link: Verschuldens im Interner Link: Zivilrecht. Sie liegt vor, wenn jemand die verkehrsübliche Sorgfalt in besonders grobem Maße verletzt, d. h. selbst einfachste, jedem einleuchtende Überlegungen nicht anstellt. Wer z. B. eine rote Ampel überfährt oder alkoholisiert Auto fährt, möchte zwar meist nicht, dass es zu einem Interner Link: Unfall kommt. Er handelt jedoch in hohem Maße sorgfaltswidrig. Relevant ist die F. v. a. bei der Interner Link: Haftpflichtversicherung, wo sie zum Ausschluss der Leistung der Interner Link: Versicherung führen kann. Vergleichbar der Interner Link: Leichtfertigkeit im Interner Link: Strafrecht.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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