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Fischwilderei | bpb.de

Fischwilderei

Interner Link: Straftatbestand (§ 293 StGB) und notwendige Ergänzung des Interner Link: Diebstahls, da Fische oftmals nicht in fremdem Eigentum stehen (Ausnahme Zuchtbecken).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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