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Führungsaufsicht | bpb.de

Führungsaufsicht

Art der Nachkontrolle des Täters durch den Staat nach Verbüßung einer Interner Link: Freiheitsstrafe. In einigen Fällen ist sie gesetzlich vorgeschrieben, in anderen wird sie durch das Gericht angeordnet. Die F. kommt bei Tätern mit schlechter Sozialprognose in Betracht. Im Rahmen der F. können dem Täter Interner Link: Weisungen erteilt werden (z. B. seinen Aufenthalt, Tätigkeiten oder Alkohol betreffend). Ein Verstoß gegen die Weisungen stellt eine erneute Straftat dar (§ 145a StGB).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

Weitere Inhalte

Informationen zur politischen Bildung

Aufgaben und Ausgestaltung des Strafvollzugs

Im Strafvollzug sollen die Gefangenen befähigt werden, zukünftig ein Leben ohne Straftaten zu führen. Die Resozialisierung soll im Vordergrund stehen, nicht Vergeltung oder Sühne.

Zahlen und Fakten

Strafgefangene und Sicherungsverwahrte

Die Zahl der Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten ist seit dem Jahr 2007 rückläufig. Bis 2019 sank sie von 64.700 auf 50.600.