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Genossenschaft | bpb.de

Genossenschaft

Form der Interner Link: Gesellschaft, die im Genossenschaftsgesetz (GenG) geregelt ist. Die G. ist eine juristische Interner Link: Person des Privatrechts (Interner Link: Zivilrecht) mit Mitgliedern (Genossen), welche gemeinsame Ziele verfolgen, die in einer Interner Link: Satzung niedergelegt sind. Zwecke können rein wirtschaftliche, soziale oder kulturelle sein. Beispiele sind Wohnungsbaugenossenschaften, Einkaufsgemeinschaften und manche Kleingärtner. Um Interner Link: Rechtsfähigkeit zu erlangen, muss die G. im Genossenschaftsregister beim Interner Link: Amtsgericht (AG) eingetragen werden (e. G. = eingetragene Genossenschaft). Die G. wird vertreten durch den Vorstand, der von den Mitgliedern gewählt wird. Ein Aufsichtsrat überwacht den Vorstand. Das wichtigste Organ ist jedoch die Generalversammlung, welche über die grundlegenden Angelegenheiten der G. entscheidet. Alle Genossen sind Teil dieser Generalversammlung und haben, unabhängig von der eigenen Kapitaleinlage, gleiche Stimmenrechte. Im Gegensatz zur Interner Link: Kapitalgesellschaft beteiligen sich die Mitglieder nicht ausschließlich mit ihrer Kapitaleinlage, sondern wirtschaften gemeinsam.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten