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Gesetzgebungskompetenz | bpb.de

Gesetzgebungskompetenz

Zwischen Bund und Interner Link: Ländern aufgeteilt. Grundsätzlich stehen den Ländern alle Interner Link: Kompetenzen zu (Art. 30 GG) und dem Bund nur in den Fällen, in denen das Interner Link: Grundgesetz (GG) dies ausdrücklich vorsieht. Schon in den Artikeln 73 und 74 GG werden dem Bund aber so viele G. zugewiesen, dass sich der Grundsatz in der Rechtswirklichkeit umgekehrt hat. Weitere Kompetenzzuweisungen finden sich in speziellen Normen des Grundgesetzes. Man unterscheidet zwischen ausschließlicher und konkurrierender G.

Bei der ausschließlichen G. (Art. 73 GG) darf nur der Bund Gesetze in diesem Bereich erlassen. Bei der konkurrierenden G. (Art. 74 GG) haben die Länder die G. solange und soweit der Bund keine Regelungen erlassen hat, was aber in (fast) allen Bereichen geschehen ist. Die meisten Gesetze sind deshalb Bundesgesetze und nur in wenigen Bereichen sind den Ländern Kompetenzen geblieben. Zu den wichtigsten Bereichen gehören das Polizei- und Ordnungsrecht, das Schulrecht und überwiegend das Hochschulrecht sowie das Presserecht.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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