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Gewährleistung | bpb.de

Gewährleistung

Gibt es insbesondere beim Interner Link: Kaufvertrag und beim Interner Link: Werkvertrag. Es ist die Interner Link: Haftung des Verkäufers bzw. Unternehmers dafür, dass der Gegenstand des Vertrages frei von einem Interner Link: Sachmangel oder Interner Link: Rechtsmangel ist. Die Rechte des Käufers sind in § 437 BGB aufgezählt, die des Bestellers beim Werkvertrag in § 634 BGB. Die beiden Vorschriften sind sehr ähnlich konstruiert. Sie verweisen zum einen auf das allgemeine Recht der Interner Link: Leistungsstörung (insbes. Interner Link: Rücktritt und Interner Link: Schadensersatz kommen in Betracht) und zum anderen auf die zusätzlichen speziellen Möglichkeiten des Kauf- bzw. Werkvertragsrechts. Die G. ist zu unterscheiden von der weitergehenden Interner Link: Garantie. Einschränkungen der Gewährleistungsrechte sind zwar durch den jeweiligen Vertrag grundsätzlich möglich, aber nicht unbegrenzt zulässig (Interner Link: Recht, dispositives/zwingendes).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten