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Gewerkschaft | bpb.de

Gewerkschaft

Freiwillige, auf Dauer angelegte Zusammenschlüsse von Interner Link: Arbeitnehmern zur gemeinsamen und solidarischen Verfolgung geteilter wirtschaftlicher, politischer und sozialer Interessen. Die Bildung von G. ist verfassungsrechtlich durch Art. 9 Abs. 3 GG (Koalitionsfreiheit) geschützt. G. heben sich von anderen Organisationen, die die Interessen abhängig Beschäftigter vertreten (z. B. Parteien), durch ihre Tariffähigkeit ab, d. h., sie sind berechtigt, Interner Link: Tarifverträge abzuschließen. Voraussetzung für die Tariffähigkeit, und damit für die Gewerkschaftseigenschaft, ist ein hinreichender Grad an Durchsetzungsfähigkeit und Wirkungsmacht gegenüber der Arbeitgeberseite. Durch die Gestaltung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen über Tarifverträge stellen G. ein Gegengewicht zu den Interessen der Arbeitgeberseite dar, die ansonsten dem einzelnen Arbeitnehmer strukturell überlegen ist. Daneben sind G. an der betrieblichen Mitbestimmung (Betriebsratswahlen) und der Unternehmensmitbestimmung (Entsendung von Aufsichtsräten nach dem Mitbestimmungsgesetz) unmittelbar beteiligt. Auch bei der Besetzung der Arbeitsgerichte mit ehrenamtlichen Richtern (Interner Link: Richter, ehrenamtlicher) wirken G. mit. In Deutschland existieren zahlreiche G., die alle Branchen und Berufsgruppen abdecken. Die mitgliederstärksten G. sind die IG Metall (ca. 2,3 Mio. Mitglieder) und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di (ca. 2 Mio. Mitglieder). Die bedeutendsten gewerkschaftlichen Dachorganisationen sind der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) (ca. 6 Mio. Mitglieder) und der Deutsche Beamtenbund (DBB) (ca. 1,3 Mio. Mitglieder). Jeder 5. Arbeitnehmer in Deutschland ist gewerkschaftlich organisiert.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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