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Gleichberechtigung | bpb.de

Gleichberechtigung

DieInterner Link: Gleichheit aller Menschen gehört zum Kern der Interner Link: Menschenwürde. Die G. wird in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG als wichtiges Interner Link: Grundrecht ausgeführt. Danach sind Benachteiligungen oder Vorteile aufgrund des Geschlechts, der Abstammung, der »Rasse«, Sprache, Heimat und Herkunft, des Glaubens, sowie aufgrund religiöser oder weltanschaulicher Überzeugungen (Interner Link: Glaubens- und Bekenntnisfreiheit) verboten. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verbietet Benachteiligungen wegen einer Interner Link: Behinderung. Siehe auch Interner Link: Diskriminierungsschutz. Vor allem die G. von Frauen und Männern hat sich in Deutschland seit 1949 erst allmählich durchgesetzt, wobei das Interner Link: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine wichtige Rolle spielte. Mehrfach musste das Gericht den Interner Link: Gesetzgeber (bis heute mehrheitlich Männer) ermahnen, gegen Art. 3 Abs. 2 GG verstoßende Benachteiligungen von Frauen vor allem im Interner Link: Familienrecht zu beseitigen. In den letzten Jahren wurde vor allem die G. homosexueller Menschen gefördert (Interner Link: Homosexualität).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten