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Grundrechte, soziale | bpb.de

Grundrechte, soziale

Unterschieden wird zwischen Freiheitsgrundrechten, Teilhaberechten und G. Die Freiheitsgrundrechte sind überwiegend Abwehrrechte (Interner Link: Grundrechte), d. h., sie schützen eine private Sphäre gegen Eingriffe des Interner Link: Staates. Teilhaberechte sind im Wesentlichen identisch mit der Ausprägung des Interner Link: Demokratieprinzips und Sozialstaatsprinzips, sie gewähren also die Teilhabe an demokratischen Prozessen und an sozialen Leistungen.

G. überschneiden sich weitgehend mit der sozialen Teilhabe, sie gewähren etwa ein Recht auf Arbeit, Recht auf Bildung oder ein Recht auf Wohnen. Solche G. sind in den meisten Interner Link: Verfassungen der Interner Link: Bundesländer verankert, nicht jedoch im Interner Link: Grundgesetz (GG), was auf eine Veränderung der politischen Konstellation zwischen 1945 und 1949 zurückzuführen ist und darauf, dass das Grundgesetz nur eine vorläufige Verfassung sein sollte. Das Interner Link: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat ein G. aus Art. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip entwickelt, nämlich das Recht auf ein soziokulturelles Interner Link: Existenzminimum.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten