Meine Merkliste Geteilte Merkliste PDF oder EPUB erstellen

Halterhaftung | bpb.de

Halterhaftung

Wegen der Gefahren, die grundsätzlich von Kraftfahrzeugen (Kfz) ausgehen, besteht die Verpflichtung des Halters, einen beim Betrieb des Kfz verursachten Interner Link: Schaden zu ersetzen (§ 7 Abs. 1 StVG). Dabei handelt es sich um eine Interner Link: Gefährdungshaftung, d. h., den Halter muss kein Interner Link: Verschulden an dem Interner Link: Unfall treffen, er muss nicht einmal selbst gefahren sein. Halter eines Kfz ist oft aber nicht zwingend derjenige, der das Interner Link: Eigentum daran hat. Entscheidend ist, wer die laufenden Kosten für das Kfz bezahlt, darüber bestimmt und die Vorteile nutzt. Es besteht die Pflicht, eine Interner Link: Haftpflichtversicherung für das Kfz abzuschließen. Sowohl die H. an sich als auch die Versicherungspflicht dienen den Interessen des Geschädigten. Der Betrieb eines Kfz ohne Haftpflichtversicherung ist strafbar (§ 6 PflVG) (Interner Link: Strafbarkeit). Siehe auch Interner Link: Tierhalterhaftung

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten