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Hauptverhandlung | bpb.de

Hauptverhandlung

Kernstück des Strafverfahrens, beginnt mit dem Aufruf der Sache (Öffentlichkeit). Nach Feststellung der Anwesenheit aller notwendigen Beteiligten (Gerichtsbesetzung, Interner Link: Staatsanwaltschaft, Interner Link: Angeklagter, evtl. Interner Link: Verteidiger), wird der Angeklagte zu seiner Person vernommen, was sich auf die Identifizierung beschränken kann (ein Vorzeigen von Personaldokumenten wird meist nicht verlangt). Es folgt die Verlesung der Anklageschrift und die Feststellung, dass diese durch das Gericht zur H. zugelassen wurde. Der Angeklagte hat sodann die Gelegenheit, sich zum Vorwurf zu äußern (Einlassungen in Form eines Interner Link: Geständnisses oder Bestreiten), was er jedoch nicht muss. Sodann beginnt die eigentliche Interner Link: Beweisaufnahme durch die Vernehmung von Interner Link: Zeugen, Verlesung von Interner Link: Urkunden (z. B. Strafregisterauszug), Betrachtung von Sachen (Interner Link: Augenscheinsobjekt) und Anhörung von Interner Link: Sachverständigen. Die Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende des Gerichts. Nach jedem Teil der Beweisaufnahme können Angeklagter, Verteidiger oder Staatsanwalt Stellung nehmen und weitere Beweisanträge stellen, denen das Gericht bis zur Urteilsverkündung nachgehen oder sie ablehnen muss. Nach der Beweisaufnahme wird diese geschlossen. Sodann plädiert die Staatsanwaltschaft, danach die Verteidigung, selten auch der Angeklagte. Am Ende erhält der Angeklagte die Gelegenheit zum »letzten Wort«. Anschließend zieht sich das Gericht zur Urteilsberatung zurück (es darf keine weitere Person dabei sein, außer Interner Link: Referendare zu Ausbildungszwecken) und legt schriftlich den Interner Link: Urteilstenor nieder. Nach erneutem Aufruf der Sache wird dieser durch das Gericht verkündet. Die Verkündung erfolgt »Im Namen des Volkes«, wobei alle Anwesenden stehen sollten. Es folgt abschließend die mündliche Urteilsbegründung. Für die strafrechtliche H. gelten neben den Prinzipien der Mündlichkeit (Verweisung auf Schriftstücke nur in Ausnahmefällen, Selbstleseverfahren § 249 StPO) und Unmittelbarkeit (§ 226 StPO, kein Austausch der Richter) die Grundsätze der Öffentlichkeit (§ 169 GVG; Ausnahmen: im Interner Link: Jugendstrafrecht oder bei besonders angeordnetem und begründetem Ausschluss der Öffentlichkeit § 171 b GVG) sowie der Kontinuität (§ 229 StPO, Unterbrechung nur für 3 Wochen).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten