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Hausfriedensbruch | bpb.de

Hausfriedensbruch

Interner Link: Straftatbestand, der neben dem in Art. 13 GG besonders unter Schutz gestellten Bereich der Wohnung (siehe Interner Link: Wohnung, Unverletzlichkeit der) auch Geschäftsräume und das befriedete Besitztum schützt. Strafbar (Interner Link: Strafbarkeit) ist das widerrechtliche Eindringen in oder das Betreten von Räumlichkeiten oder Interner Link: Grundstücken. Der H. liegt auch vor, wenn für den Fall des berechtigten Betretens das Verlassen der Örtlichkeit auf Aufforderung des Berechtigten (Interner Link: Hausrecht) nicht erfolgt. Die Strafverfolgung ist nur mit Interner Link: Strafantrag möglich. Auch besteht für die Interner Link: Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, den Verletzten auf den Weg der Interner Link: Privatklage zu verweisen.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten