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Interesse, öffentliches

In Gesetzen verwendeter Begriff (Interner Link: Rechtsbegriff, unbestimmter) für Individualinteressen überwiegende Gemeinwohlaspekte. Z. B. im Interner Link: Strafrecht hat die Interner Link: Staatsanwaltschaft, bei Vorliegen des besonderen I. die Möglichkeit, einige Interner Link: Straftatbestände zu verfolgen, deren Verfolgung grundsätzlich einen Interner Link: Strafantrag erfordert. Dies ist i. d. R. der Fall, wenn das Vorleben des Täters die Strafverfolgung gebietet (er bereits mehrfach mit ähnlichen Taten aufgefallen ist), die Tat über das Verhältnis von Täter und Geschädigten hinaus Auswirkungen hat oder z. B. anzunehmen ist, dass der Geschädigte aus Angst oder Scheu keinen Strafantrag stellt.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten