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Jugendrichter | bpb.de

Jugendrichter

Interner Link: Zuständigkeit insbesondere im Interner Link: Strafrecht für Interner Link: Jugendliche und Interner Link: Heranwachsende. Er sollte eine besondere pädagogische Befähigung haben, um dem Erziehungszweck des Interner Link: Jugendstrafrechts gerecht zu werden.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten