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Kaufvertrag | bpb.de

Kaufvertrag

In §§ 433 ff. BGB geregelter Interner Link: Vertragstyp. Der Verkäufer wird durch den Interner Link: Vertrag zur Übergabe und Interner Link: Übereignung einer Interner Link: Sache verpflichtet, und der Käufer muss einen vereinbarten Kaufpreis zahlen (Interner Link: Rechtspflicht). Dementsprechend entsteht jeweils ein Interner Link: Anspruch des Käufers bzw. des Verkäufers. Besteht die Gegenleistung nicht in Geld, so liegt ein Interner Link: Tausch vor, auf den die Vorschriften über den K. entsprechende Anwendung finden (§ 480 BGB). Der Verkäufer ist verpflichtet, die Sache frei von einem Interner Link: Sachmangel oder Interner Link: Rechtsmangel zu verschaffen, anderenfalls stehen dem Käufer Rechte aus Interner Link: Gewährleistung zu. Siehe auch Interner Link: Leistungsstörungen und Verbrauchsgüterkauf

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten