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Kindergeld | bpb.de

Kindergeld

Förderung der Interner Link: Familie als Ausprägung des steuerlichen Interner Link: Familienlastenausgleichs. Das K. gehört nicht zu den Interner Link: Sozialleistungen. Es ist bei der zuständigen Familienkasse zu beantragen und wird von dieser durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt (§§ 67, 70 Abs. 1 EStG). Ab dem 1.1.2023 beträgt das monatliche K. für jedes Kind 250 € (§ 66 EStG). K. und die steuerlichen Vorteile aus dem Kinderfreibetrag werden miteinander verrechnet. Bei Personen, die keinen Wohnsitz im Inland haben, kommt die Gewährung von K. als Sozialleistung (vgl. § 68 Nr. 9 SGB I) nach dem Bundeskindergeldgesetz in Betracht.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten