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Krankenversicherung | bpb.de

Krankenversicherung

Zweig der Interner Link: Sozialversicherung. Die wesentlichen Vorschriften der gesetzlichen K. sind im SGB V geregelt. Weite Teile der Bevölkerung sind Mitglied der gesetzlichen K. Zum Kreis der Pflichtversicherten gehören v. a. gegen Interner Link: Arbeitsentgelt Beschäftigte, ferner Personen, die Interner Link: Arbeitslosengeld oder Interner Link: Bürgergeld beziehen, Teilnehmer an Interner Link: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Studienende, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Interner Link: Hochschulen eingeschrieben sind, sowie Personen, die die Voraussetzungen für den Interner Link: Anspruch auf eine Interner Link: Rente aus der gesetzlichen Interner Link: Rentenversicherung erfüllen (§ 5 SGB V). Familienangehörige können über die Interner Link: Familienversicherung in den Schutzbereich der gesetzlichen K. einbezogen werden. Nicht versicherungspflichtige Personen haben die Möglichkeit, sich in der gesetzlichen K. freiwillig zu versichern (§ 9 SGB V). Die gesetzliche K. finanziert sich über Interner Link: Beiträge und sonstige Einnahmen (§ 220 SGB V). Der Bund beteiligt sich mit einem Pauschalbetrag an den Aufwendungen der gesetzlichen K. für versicherungsfremde Leistungen (§ 221 SGB V). Die erhobenen Beiträge fließen in den Gesundheitsfonds, der vom Bundesversicherungsamt verwaltet wird (§ 271 SGB V) und aus dem die einzelnen Krankenkassen Geld zur Deckung ihrer Ausgaben erhalten. Träger der gesetzlichen K. sind die Krankenkassen, namentlich die Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, die Landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen. Zum breiten Leistungsspektrum der gesetzlichen K. gehören insbesondere Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft, zur Verhütung von Interner Link: Krankheiten und deren Verschlimmerung, zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch, zur Erfassung gesundheitlicher Risiken und zur Früherkennung von Krankheiten sowie die Leistungen zur Behandlung von Krankheiten (§ 11 SGB V). ➠ Abb. »Arten der Versicherung«

Versicherung

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten