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Leihe

Interner Link: Vertrag, durch welchen sich ein Verleiher verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch (Interner Link: Nutzungsrecht) einer Sache unentgeltlich zu gestatten. Der Entleiher verpflichtet sich, die Sache zurückzugeben. Ist hierfür keine Zeit bestimmt bzw. Gelegenheit zum Gebrauch gewesen, so kann der Verleiher jederzeit die Rückgabe verlangen (§ 604 BGB). Es handelt sich um ein mehrseitiges Interner Link: Rechtsgeschäft ohne Gegenleistung (»unentgeltlich«). Typisch ist die L. heute unter Nachbarn, im Freundeskreis und in der Interner Link: Familie. Es handelt sich um eine sehr alte Form der gegenseitigen Hilfe und Beziehungspflege. Der Sprachgebrauch im Alltag ist jedoch mehrdeutig, weshalb oft eine Interner Link: Auslegung erforderlich wird, was gemeint ist. Wird eine Gegenleistung versprochen, z. B. beim »Kostümverleih«, so liegt meist Interner Link: Miete vor. Wenn man sich z. B. Lebensmittel beim Nachbarn »leiht«, kann auch ein Interner Link: Darlehen gemeint sein, wenn die Rückgabe der entsprechenden Menge gewollt ist. Siehe auch Interner Link: Vertrag, privatrechtlicher und Interner Link: Verpflichtungsgeschäft

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten