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Mahnung | bpb.de

Mahnung

Deutliche (bestimmte und nachdrückliche) Aufforderung des Interner Link: Gläubigers an den Interner Link: Schuldner, die geschuldete Interner Link: Leistung zu erbringen. Durch die Nichterbringung der tatsächlich fälligen Leistung trotz M. gerät der Schuldner in Interner Link: Verzug mit bestimmten Konsequenzen. Die M. wird oft auch als »Zahlungserinnerung« bezeichnet. Eine bestimmte Form ist grundsätzlich nicht erforderlich (Interner Link: Formfreiheit).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten