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Mutter | bpb.de

Mutter

Die Frau, die ein Kind geboren hat, ist die M. dieses Kindes (§ 1591 BGB). Diese Interner Link: Legaldefinition wurde 1998 erforderlich, weil sich durch die Entwicklung der Fortpflanzungsmedizin (z. B. Leihmutterschaft) Probleme bei der rechtlichen Zuordnung von Kindern (Interner Link: Abstammung) ergeben. Die Spenderin einer Eizelle ist damit zwar leibliche (biologische) Mutter, aber nicht rechtliche. Die Mutter hat im Gegensatz zum Interner Link: Vater unabhängig davon, ob sie mit dem Vater verheiratet ist (Interner Link: Ehe), automatisch das Interner Link: Sorgerecht. Siehe auch Interner Link: Kindschaftsrecht

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten