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Nachteilsausgleich | bpb.de

Nachteilsausgleich

Hilfen für Menschen mit Interner Link: Behinderung zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (§ 209 Abs. 1 SGB IX). Entsprechende N. gibt es z. B. im Interner Link: Sozialgesetzbuch (SGB) IX für Menschen mit einer erheblichen oder außergewöhnlichen Gehbehinderung (Interner Link: Gehbehinderung, außergewöhnliche, Interner Link: Gehbehinderung, erhebliche) (§ 229 SGB IX), im Interner Link: Steuerrecht (§ 33b EStG), aber auch nach den schulrechtlichen Bestimmungen der Interner Link: Länder für Schülerinnen und Schüler mit einem behinderungsbedingten Förderbedarf.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten