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Naturrecht | bpb.de

Naturrecht

Lehre, die – im Unterschied zum Interner Link: Rechtspositivismus – die These vertritt, dass man Interner Link: Recht und Moral nicht trennen könne. Etwas sei Recht oder Unrecht, weil es der Natur des Menschen bzw. der natürlichen Vernunft entspreche (deshalb auch »Vernunftrecht«) bzw. widerspreche. Daher gebe es auch Recht, welches gelte, ohne dass es in einem Interner Link: Gesetz enthalten sein muss, z. B. die Interner Link: Menschenrechte. Das positive, in Gesetzen enthaltene Recht müsse zudem an der Moral gemessen werden. Nur Gesetze, die moralischen Ansprüchen genügen, könnten den Anspruch erheben, befolgt zu werden. Viele Gesetze und staatlich geförderte Handlungen im Nationalsozialismus waren nach dieser Position kein Recht, sondern Unrecht, weshalb z. B. die Nürnberger »Rassen«-Gesetze und die KZ-Morde niemals legitim sein können (Interner Link: Legitimität). Im Mittelalter galt die göttliche Ordnung als Maßstab des Rechts. Das N. ergab sich somit aus der gottgewollten Ordnung. In der Aufklärung erkannte man dann das Problem, den Inhalt des N. eindeutig, d. h. unabhängig von persönlichen Standpunkten, zu bestimmen. Weitgehende Einigkeit besteht aber bis heute hinsichtlich der auf dem Gedanken des N. beruhenden Radbruch’schen Formel (Interner Link: Radbruchformel). Der Rechtsphilosoph Gustav Radbruch hatte diese 1946 mit Blick auf den Nationalsozialismus entwickelt. Ob die Radbruchformel auf die Todesschützen an der Berliner Mauer übertragen werden kann, ist umstritten.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten