Meine Merkliste Geteilte Merkliste PDF oder EPUB erstellen

Nichteheliche Lebensgemeinschaft | bpb.de

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Dauerhaftes Zusammenleben zweier Menschen in Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit familienähnlicher innerer Bindung, aber ohne Interner Link: Eheschließung. Es existieren hierfür viel weniger rechtliche Regelungen als für die Interner Link: Ehe, z. B. kein gesetzlicher Interner Link: Anspruch auf Interner Link: Unterhalt. Die N. wird oft von Interner Link: Personen gewählt, die bereits eine Interner Link: Scheidung hinter sich haben, um die als unangenehm erlebten Interner Link: Scheidungsfolgen zu vermeiden. Gehen Kinder aus der Beziehung hervor, so können beide Eltern das Interner Link: Sorgerecht haben (Interner Link: Abstammung). Schwierigkeiten ergeben sich v. a. nach einer Trennung, wenn zuvor gemeinsam Werte geschaffen wurden, ohne dass beide Partner Interner Link: Eigentum daran erworben haben. Dies kann z. B. geschehen, wenn einem Partner ein Interner Link: Grundstück gehört und beide zusammen darauf ein Haus errichten. Denn das Eigentum am Grundstück erstreckt sich automatisch mit auf das Haus, d. h., nur wer im Interner Link: Grundbuch steht, hat Eigentum. Bei Interner Link: Ehegatten ohne Interner Link: Ehevertrag gibt es den Zugewinnausgleich, um eine gleichmäßige Teilung des Interner Link: Vermögens zu erreichen. Für die N. fehlen ausdrückliche Regelungen im Gesetz, und wenn eine einvernehmliche Einigung scheitert, kommt es vor Interner Link: Gericht sehr auf den Einzelfall an. Um Risiken zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, dass z. B. im vorgenannten Fall beide Partner ins Grundbuch eintragen werden oder einen Interner Link: Vertrag schließen, wie sie im Falle einer Trennung vorgehen wollen. In einem solchen Vertrag kann z. B. auch ein Unterhaltsanspruch vereinbart werden, wenn ein Partner den Haushalt geführt und kein eigenes Einkommen und v. a. keinen Anspruch auf Altersrente (Interner Link: Renten wegen Alters) erzielt hat. In der Hoffnung, die Beziehung werde dauerhaft sein, und aus anderen Motiven heraus, wird ein solcher Vertrag in der Praxis allerdings eher selten geschlossen.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten