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Norm, gebundene

Norm, bei der Interner Link: Tatbestand und Interner Link: Rechtsfolge klar bestimmt sind. Ein Interner Link: Richter z. B. hat bei der N. im Unterschied zur Ermessensnorm keinen vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsspielraum. N. sind am Wörtchen »ist« zu erkennen. Eine Gaststättengenehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Das Wörtchen »kann« deutet dagegen auf Interner Link: Ermessen hin.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten