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Personalvertretung | bpb.de

Personalvertretung

Vertretung der Beschäftigten des Interner Link: öffentlichen Dienstes, geregelt im Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) und den Landespersonalvertretungsgesetzen. Personalräte sind in Dienststellen mit mindestens 5 wahlberechtigten Beschäftigten zu errichten. Das geschieht in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für 4 Jahre. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats bestimmt sich nach der Anzahl der in der Dienststelle Beschäftigten (Interner Link: Beamte und Angestellte je nach ihrer Stärke). Wahlberechtigt sind alle volljährigen Beschäftigten. Die Wählbarkeit setzt zusätzlich eine einjährige Interner Link: Beschäftigungsdauer im öffentlichen Dienst voraus. Der Personalrat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, der den Personalrat nach außen vertritt. Zu dessen Kontrollaufgaben gehört die Einhaltung von Schutzvorschriften, die Beantragung von den Beschäftigten dienlichen Maßnahmen und die Entgegennahme und Weiterleitung von Beschwerden. Ferner ist er bei der Durchführung personeller Einzelmaßnahmen (z. B. Einstellungen, Versetzungen, Interner Link: Kündigungen) mitbestimmungs- oder zumindest mitwirkungsberechtigt. Der Personalrat schließt mit der Leitung der Dienststelle Dienstvereinbarungen, vergleichbar mit Betriebsvereinbarungen, die für alle Beschäftigten der Dienststelle unmittelbar und zwingend gelten (Interner Link: Betriebsvereinbarung/Dienstvereinbarung). Die Kosten, die der Personalrat durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben verursacht, trägt die Dienststelle. Die Mitglieder des Personalrats üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Sie sind im erforderlichen Umfang von ihren Arbeits- bzw. Dienstpflichten freizustellen und genießen einen besonderen Schutz vor Kündigungen und Versetzungen. Neben dem Personalrat gibt es den Gesamtpersonalrat, Bezirks- und Hauptpersonalräte für übergeordnete Dienststellen im Bereich des mehrstufigen Verwaltungsaufbaus sowie die Interner Link: Jugend-/Auszubildendenvertretung (JAV) zur Vertretung junger und in Ausbildung befindlicher Beschäftigter. Siehe Interner Link: Betriebsrat.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten