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Pflegezeitgesetz | bpb.de

Pflegezeitgesetz

Durch das P. soll die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege gefördert werden, indem Beschäftigten das Interner Link: Recht eingeräumt wird, vom Interner Link: Arbeitgeber eine Freistellung von der Arbeitspflicht zum Zwecke der Pflege naher Interner Link: Angehöriger in häuslicher Umgebung zu verlangen (§ 1 PflegeZG). Pflegezeit können Beschäftigte, die in einem Interner Link: Betrieb mit mindestens 16 Beschäftigten arbeiten und einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, für maximal 6 Monate verlangen. Sie kann in Form vollständiger oder teilweiser Freistellung beansprucht werden (Pflegeteilzeit, §§ 3, 4 PflegeZG). Die Ankündigung hat gegenüber dem Arbeitgeber mindestens 10 Arbeitstage vor Beginn schriftlich zu erfolgen und muss beinhalten, wie lange, in welchem Umfang und in welcher Verteilung der Interner Link: Arbeitszeit die Pflegezeit genommen wird. Diese endet vor Ablauf der beantragten Dauer, wenn die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen wegfällt, eine weitere häusliche Pflege unzumutbar wird oder zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem Einvernehmen über eine vorzeitige Beendigung besteht. Daneben haben Beschäftigte das Recht, bei unerwartet eintretender Pflegedürftigkeit eines nahen Angehörigen bis zu 10 Tage der Arbeit fernzubleiben, um dessen Versorgung sicherzustellen und zukünftige pflegerische Maßnahmen zu organisieren (Akutpflege). Während der Zeit der Akutpflege kann ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld der Sozialen Pflegeversicherung bestehen (§ 2 Abs. 3 Satz 2 PflegeZG in Verbindung mit § 44a Abs. 3 SGB XI). Vom Zeitpunkt der Ankündigung der Pflegezeit, frühestens jedoch 12 Wochen vor deren Beginn, besteht für den Pflegenden Interner Link: Sonderkündigungsschutz.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten