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Pflichtteil | bpb.de

Pflichtteil

Durch das Pflichtteilsrecht wird die Interner Link: Testierfreiheit des Interner Link: Erblassers beschränkt (Interner Link: Erbrecht). Bestimmte Personen haben Interner Link: Anspruch auf einen P., wenn sie nach der gesetzlichen Erbfolge (Interner Link: Gesetzliche Erbfolge) Interner Link: Erbe wären, aber der Erblasser eine für sie negative Interner Link: Verfügung von Todes wegen errichtet hat (Interner Link: Enterbung).

Pflichtteilsberechtigt sind nur Abkömmlinge (Kinder, Kindeskinder), Eltern und Interner Link: Ehegatten. Die Höhe des P. entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann vom Erben verlangt werden (§ 2303 BGB). Der P. gewährleistet also einen gewissen Anteil am Erbe für die Interner Link: Familie.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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