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Probezeit | bpb.de

Probezeit

I. d. R. wird in Arbeits- (Interner Link: Arbeitsvertrag) oder Tarifverträgen (Interner Link: Tarifvertrag) oder durch eine Betriebsvereinbarung für neu begründete Arbeitsverhältnisse eine P. vereinbart. Für Berufsausbildungsverhältnisse ist eine solche gesetzlich vorgeschrieben. Die P. im Arbeitsverhältnis darf maximal 6 Monate betragen, eine Abweichung durch einen Tarifvertrag ist zulässig, aber selten. Während der P. kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten unter Einhaltung der verkürzten Kündigungsfrist von 2 Wochen gekündigt werden. Von der P. ist die Wartezeit bis zum Genuss des Kündigungsschutzes (siehe Interner Link: Kündigungsschutzgesetz (KSchG)) von 6 Monaten abzugrenzen. In der Praxis fallen das Ende der P. und das Inkrafttreten des Kündigungsschutzes jedoch regelmäßig zusammen.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten