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Prozessstandschaft | bpb.de

Prozessstandschaft

Befugnis, fremde Interner Link: Rechte im Interner Link: Prozess im eigenen Namen geltend zu machen. Es ist zwischen der durch Ermächtigung übertragenen gewillkürten P. und der gesetzlichen P. zu unterscheiden. So geht z. B. mit der Eröffnung des Interner Link: Insolvenzverfahrens das Interner Link: Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Interner Link: Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter durch Gesetz (§ 80 Abs. 1 InsO) über.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten