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Realakt | bpb.de

Realakt

Nur relevant im Unterschied zum Interner Link: Verwaltungsakt (VA), der natürlich auch real ist. Während der Verwaltungsakt eine Entscheidung gegenüber einem Bürger bezeichnet, werden unter R. Handlungen oder Verhalten von staatlichen Stellen verstanden, die keine explizite, mitgeteilte Entscheidung voraussetzen, die gegenüber einem Bürger getroffen wurde. Dazu gehört z. B. das Streifefahren der Interner Link: Polizei oder das Reparieren von Straßenlaternen. Solche Tätigkeiten setzen natürlich auch Entscheidungen voraus (z. B. welche Route nehme ich mit dem Polizeiwagen), aber sie beziehen sich nicht auf schon konkretisierte Bürger. Anders z. B. der Einsatz unmittelbaren Zwangs (Interner Link: Zwang, unmittelbarer) gegenüber Demonstrationsteilnehmern – hier wird angenommen, dass dem realen Einsatz körperlichen Zwangs – dem Einsatz z. B. von Gummiknüppeln – eine Entscheidung gegenüber einer Gruppe von Bürgern vorausging (sog. konkludente Duldungsverfügung).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten