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Rechtsobjekt | bpb.de

Rechtsobjekt

Alles, was im rechtlichen Sinne beherrschbar ist. Dies können nach heutiger Ansicht nur Güter, nicht Menschen sein. Es handelt sich um Objekte des Rechtsverkehrs, über die ein Interner Link: Rechtssubjekt verfügen kann oder die es beanspruchen kann. Dazu gehören körperliche Gegenstände (Interner Link: Sachen) und unkörperliche (Interner Link: Rechte). Die Sachen werden weiter unterteilt in bewegliche und unbewegliche (z. B. ein Interner Link: Grundstück). Die Unterscheidungen sind wichtig, weil oft verschiedene rechtliche Regelungen existieren und man die richtigen anwenden muss. Vgl. etwa Interner Link: Übereignung. Tiere sind gemäß § 90a BGB zwar keine Sachen, aber die Vorschriften über Sachen finden entsprechende Anwendung. Schwierigkeiten bereitet Software (Interner Link: Digitale Produkte); wenn sie auf einer Hardware gespeichert ist, behandelt die Rechtsprechung sie aber wie eine bewegliche Sache (➠ Abb. »Rechtsobjekte«).

Rechtsobjekte

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten