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Religionsfreiheit | bpb.de

Religionsfreiheit

Das Interner Link: Grundgesetz (GG) garantiert in Art. 4 GG für jedermann die R. D. h. nicht nur, dass jedermann seine Religion frei wählen darf, sondern auch, dass er sie diskriminierungsfrei, d. h. ohne Verfolgung, Mobbing, Verächtlichmachung u. Ä. ausüben darf. Dem Interner Link: Staat obliegt eine Interner Link: Schutzpflicht, dass jedermann seine Religion diskriminierungsfrei praktizieren kann. Umgekehrt ist der Staat gegenüber den Religionen zur Neutralität verpflichtet, deshalb darf er den Bürgern keine Religion aufdrängen, auch nicht indirekt, etwa durch Symbole. So hat das Interner Link: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass es unvereinbar mit der R. ist, wenn in Klassenzimmern verpflichtend Kreuze aufgehängt werden. Siehe auch Interner Link: Diskriminierungsschutz und Glaubens- und Bekenntnisfreiheit

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten