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Rücktritt | bpb.de

Rücktritt

Im Interner Link: Zivilrecht ist man grundsätzlich an ein wirksames Interner Link: Rechtsgeschäft gebunden (Interner Link: Bindung an Rechtsgeschäfte). Durch R. kann ausnahmsweise die Wirkung eines Rechtsgeschäfts beseitigt werden. Voraussetzung dafür ist, dass im Interner Link: Vertrag ein Recht zum R. vereinbart oder ein solches im Gesetz geregelt ist. Wenn z. B. ein Pkw verkauft wurde, und innerhalb der Zeit der Interner Link: Gewährleistung zeigt sich ein verborgener Fehler (Interner Link: Sachmangel), so kann der Käufer unter bestimmten weiteren Voraussetzungen zurücktreten. Typischerweise muss erst eine Frist gesetzt werden, um den Fehler zu beseitigen, d. h., der Verkäufer bekommt eine »zweite Chance«, ordnungsgemäß seine Interner Link: Leistung zu erbringen. Liegen alle Voraussetzungen für einen R. vor, so erfolgt eine Rückabwicklung des Vertrages nach den Regelungen der §§ 346 ff. BGB. Dabei müssen v. a. die bereits empfangenen Leistungen (der ggf. schon gezahlte Kaufpreis, der Pkw) dem Vertragspartner zurückgegeben werden. R. spielt auch im Interner Link: Strafrecht im Zusammenhang mit dem Versuch eine Rolle (siehe Interner Link: Versuch). Siehe auch Interner Link: Unmöglichkeit

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten