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Sachverständige Zeugen | bpb.de

Sachverständige Zeugen

Interner Link: Zeugen, die zu beurteilende Interner Link: Tatsachen oder Zustände kraft ihrer besonderen Sachkunde außerhalb eines gerichtlichen Sachverständigenauftrags wahrgenommen haben (§ 414 ZPO). Z. B. kann ein behandelnder Arzt als S. Auskunft über den Gesundheitszustand eines Verfahrensbeteiligten geben.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten