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Schwangerschaftsabbruch | bpb.de

Schwangerschaftsabbruch

Das StGB sieht in § 218 und § 218b-c grundsätzlich Interner Link: Strafbarkeit des S. vor, die jedoch in bestimmten Fällen entfällt (siehe § 218 a StGB). Grundsätzliche Voraussetzungen hierfür sind die Einhaltung einer Frist von 12 Wochen nach Empfängnis, die Durchführung durch einen Arzt und eine vorhergehende Beratung durch eine zertifizierte Stelle (§ 219 StGB). Wer eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch drängt, wird wegen Interner Link: Nötigung in besonders schwerem Fall bestraft.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten