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Soziales Entschädigungsrecht | bpb.de

Soziales Entschädigungsrecht

Leistungen des S. sind steuerfinanzierte Interner Link: Sozialleistungen, die der Staat Personen gewährt, die einen Gesundheitsschaden erlitten haben, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft einsteht (§ 5 SGB I). Eine entsprechende Verantwortung der Allgemeinheit besteht zunächst einmal für diejenigen, denen der Staat einen Wehrdiensteinsatz abverlangt hat und die in dessen Rahmen einen Gesundheitsschaden erlitten haben. Das Interner Link: Recht der Kriegsopferversorgung, das zunächst im Reichsversorgungsgesetz (1920) und in der Interner Link: Bundesrepublik im Bundesversorgungsgesetz aus dem Jahr 1950 geregelt wurde, ist Ausgangspunkt des S. Der Interner Link: Gesetzgeber hat den Kreis der Leistungsberechtigten sukzessive ausgeweitet. Zu nennen sind Regelungen zur Versorgung der Interner Link: Bundeswehrsoldaten (§§ 80 ff. SVG), Zivildienstleistenden (§§ 47 ff. ZDG) und Personen, die infolge einer gesetzlich vorgeschriebenen oder öffentlich empfohlenen Schutzimpfung einen Impfschaden (Interner Link: Impfschadensrecht) erleiden (§§ 60 ff. IfSG). Versorgung erhalten weiterhin Opfer von rechtsstaatswidrigen Strafverfolgungsmaßnahmen in der DDR (§§ 21 ff. StrRehaG) und Gewaltopfer nach dem Interner Link: Opferentschädigungsgesetz (OEG). Zum Leistungsspektrum des S. gehören Maßnahmen der Heilbehandlung (§ 10 BVG) und, bei schädigungsbedingter Interner Link: Arbeitsunfähigkeit, Versorgungskrankengeld (§§ 16 ff. BVG). Weiterhin sind im BVG verschiedene Rentenleistungen einschließlich der Hinterbliebenenversorgung geregelt. Den größten Anwendungsbereich der Rentenleistungstatbestände hat die sog. Grundrente (§ 31 BVG), die Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von wenigstens 25 (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG) auf Antrag gewährt wird. Die Bewertung des Grades der Schädigungsfolgen erfolgt anhand der versorgungsmedizinischen Grundsätze (Interner Link: Grundsätze, versorgungsmedizinische). Der Gesetzgeber hat das S. durch das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts umfassend modernisiert und die gesetzlichen Regelungen mit Ausnahme derjenigen für die Soldaten der Bundeswehr nach dem SVG in ein neu geschaffenes SGB XIV überführt. Die zu den Leistungen der Schnellen Hilfen (Interner Link: Schnelle Hilfen) gehörenden Regelungen zur Interner Link: Traumaambulanz sind bereits zum 1.1.2021 in Kraft getreten. Der Großteil der Regelungen des SGB XIV wird hingegen erst zum 1.1.2024 in Kraft und das BVG und OEG zu diesem Zeitpunkt außer Kraft treten. Mit dem künftigen S. gehen verschiedene Leistungsverbesserungen und eine zu begrüßende deutliche Vereinfachung des gesetzlichen Normprogramms einher.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten