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Sozialversicherung | bpb.de

Sozialversicherung

Öffentlich-rechtlich organisierte Interner Link: Versicherung besonderer Art. Zweige der S. sind die Interner Link: Arbeitslosenversicherung, gesetzliche Interner Link: Krankenversicherung, Interner Link: Pflegeversicherung, Interner Link: Rentenversicherung und Unfallversicherung (Interner Link: Unfallversicherung, gesetzliche). Sie ist eine Institution, die in den Wechselfällen des Lebens für angemessenen Schutz sorgen soll. Anspruchsberechtigt ist nur, wer auch versichert ist. Der Kreis der Versicherten und der abgesicherten Risiken ist groß und wurde vom Interner Link: Gesetzgeber immer stärker ausgedehnt. Weite Teile der Bevölkerung sind in der S. pflichtversichert. Diese grundsätzlich bestehende Interner Link: Versicherungspflicht schützt die Allgemeinheit vor einer mangelnden Risikoabsicherung Einzelner. Dass es sich bei der S. um eine Versicherung handelt, wird daran deutlich, dass sie sich – neben steuerfinanzierten Zuschüssen – ganz überwiegend durch Interner Link: Beiträge finanziert. Im Unterschied zu sonstigen Versicherungen, bei denen nur beitragspflichtig ist, wer auch als Leistungsempfänger in Betracht kommt, sind in der S. die Interner Link: Arbeitgeber verpflichtet, einen Teil der Beiträge für ihre Beschäftigten zu tragen. Da es sich bei der S. um eine beitragsfinanzierte Versicherung handelt, erwerben die Versicherten Anwartschaften, die unter dem Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG stehen, soweit der Anspruch auf Beitragsleistungen beruht (Interner Link: Anwartschaftsrecht). Die Inanspruchnahme von Leistungen der S. ist grundsätzlich nicht von individueller Bedürftigkeit abhängig. Es gibt Ausnahmen, bei denen jedoch – anders als etwa beim Interner Link: Bürgergeld – ein vorheriger Einsatz von Interner Link: Vermögen nicht abverlangt wird. Ein zentrales Prinzip der S. ist Solidarität (vgl. § 1, 3 SGB V). Die Beitragshöhe der gesetzlichen Krankenversicherung orientiert sich, anders als bei privaten Versicherungen, nicht am individuellen Risiko des Versicherten (z. B. aufgrund etwaiger Vorerkrankungen oder Risikodispositionen), sondern ist einkommensabhängig. Familienangehörige werden über die Interner Link: Familienversicherung mit abgesichert. Die Versicherten erhalten bei gleichem Bedarf – unabhängig von der Höhe der geleisteten Beiträge – gleiche Leistungen. Es findet mithin ein sozialer Ausgleich zwischen einkommensstarken und einkommensschwachen Versicherten statt. Bestrebungen in der Arbeitswelt, Beitragspflicht in der S., etwa durch den Einsatz vermeintlich Selbstständiger (Interner Link: Scheinselbstständigkeit) oder den Abschluss von Interner Link: Werkverträgen, zu umgehen, und die Pflicht, für ein adäquates Leistungsniveau zu sorgen, stellen das Recht der S. vor erhebliche Herausforderungen. ➠ Abb. »Arten der Versicherung«

Versicherung

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten