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Stiftung

Einem bestimmten Zweck gewidmete Vermögensmasse. Der Stifter kann eine Privatperson oder eine private Interner Link: Gesellschaft sein, dann handelt es sich um eine privatrechtliche S. Privatrechtliche S. dienen teilweise gemeinnützigen Zwecken, andere werden mit dem Ziel der Steuervermeidung gegründet. Die S. im Interner Link: Öffentlichen Recht ist eine vom Interner Link: Staat einem öffentlichen Zweck gewidmete Vermögensmasse, wie z. B. die Stiftung Preußischer Kulturbesitz oder die Hamburger Museums-Stiftungen. Zweck, Aufgaben und Organisation der S. werden durch ihre Interner Link: Satzung bestimmt. S. unterliegen der Rechtsaufsicht durch den Staat. Einzelheiten werden in den Stiftungsgesetzen der Interner Link: Länder geregelt. Sie sind von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Interner Link: Körperschaft, öffentlich-rechtliche) und Interner Link: Anstalten zu unterscheiden.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten