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Strafaussetzung zur Bewährung | bpb.de

Strafaussetzung zur Bewährung

Möglichkeit des Interner Link: Gerichts, eine Interner Link: Freiheitsstrafe vorerst nicht vollstrecken zu lassen. Das Gericht gibt dem Verurteilten damit die Chance zu zeigen, dass er in Zukunft ein straffreies Leben führen wird. Es verbindet die S. oftmals mit Interner Link: Auflagen oder Interner Link: Weisungen (z. B. Interner Link: Bewährungshelfer, Schadenswiedergutmachung, Zahlung von Interner Link: Unterhalt). Bei einer Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr soll die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 56 StGB). Bei einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren kann diese zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei höheren Freiheitsstrafen ist dies nicht möglich; Gleiches gilt für die Interner Link: Jugendstrafe. Das Gericht bestimmt zugleich mit der S. die Bewährungszeit. Diese beträgt zwischen 2 und 5 Jahren. Nach Ablauf der Bewährungszeit erlässt das Gericht die Freiheitsstrafe, wenn der Verurteilte keine neuen Interner Link: Straftaten begangen hat und seinen Auflagen und Weisungen nachkam. Andernfalls kann die S. widerrufen werden, die Bewährungszeit kann auch verlängert, weitere Auflagen können erteilt werden. Eine Interner Link: Geldstrafe kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden; dort besteht die Möglichkeit der Ratenzahlung oder des Abarbeitens der Geldstrafe. Auch besteht die Möglichkeit einer Interner Link: Verwarnung mit Strafvorbehalt. Bei einer Freiheitsstrafe, die vollstreckt wird, ist die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung möglich, wenn 2/3 – bei kurzen Freiheitsstrafen die Hälfte – der Interner Link: Strafe verbüßt ist. Auch bei lebenslanger Freiheitsstrafe (Interner Link: Lebenslänglich) ist nach Interner Link: Vollstreckung von 15 Jahren die S. in manchen Fällen möglich.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten