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Tarifvertrag | bpb.de

Tarifvertrag

Zwischen den Tarifvertragsparteien geschlossene Interner Link: Verträge, die der Vereinbarung von Rechtsnormen zu den Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen. Das Interner Link: Recht, T. abzuschließen, ist verfassungsrechtlich durch die in Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Tarifautonomie geschützt. Der Abschluss von T. setzt die Tariffähigkeit und -zuständigkeit der Tarifvertragsparteien voraus. Auf Arbeitgeberseite sind dies sowohl einzelne Interner Link: Arbeitgeber als auch Arbeitgeberverbände. Auf Arbeitnehmerseite sind Interner Link: Gewerkschaften tariffähig. Tarifzuständigkeit bezeichnet das Recht, für einen bestimmten Wirtschaftszweig und einen bestimmten räumlichen Geltungsbereich T. abzuschließen. Sie wird von den Arbeitgeberverbänden und den Gewerkschaften in deren Interner Link: Satzungen festgelegt. T. bestehen aus einem schuldrechtlichen und einem normativen Teil. Die schuldrechtlichen Vereinbarungen des T. verpflichten ausschließlich die Vertragspartner untereinander. Die wichtigste schuldrechtliche Verpflichtung ist die Friedenspflicht, also das Verbot während der Laufzeit des T. durch Arbeitskampfmaßnahmen (Interner Link: Arbeitskampf) dessen Bestand oder Inhalt anzugreifen. Kern des T. und für den einzelnen Interner Link: Arbeitnehmer wichtig, sind die im T. festgelegten Rechtsnormen. Sie können Vereinbarungen zur Interner Link: Arbeitszeit und -vergütung, zur Begründung, Befristung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen und zu Ansprüchen neben der Vergütung (z. B. Interner Link: Urlaub, Interner Link: Sonderzahlungen) enthalten. Die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien ist beschränkt. Die Rechtsnormen eines T. wirken für Arbeitnehmer zwingend und unmittelbar. D. h., von ihnen kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, und es bedarf zu ihrer Anwendbarkeit keiner zusätzlichen Vereinbarung im Interner Link: Arbeitsvertrag. Die Anwendbarkeit von Tarifnormen auf das Arbeitsverhältnis setzt die Tarifgebundenheit der Vertragspartner voraus. Tarifbindung entsteht durch die Mitgliedschaft in den Organisationen, die den T. geschlossen haben oder durch die Erklärung eines T. für allgemein verbindlich. Tritt der Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband aus, wirkt die Tarifbindung nach, bis der T. endet. Das geschieht mit dem Ablauf der vereinbarten Laufzeit, durch Interner Link: Kündigung einer Vertragspartei oder durch den Abschluss eines neuen T. Für die Kündigung gilt eine dreimonatige Frist, solange die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in streng zu begrenzenden Ausnahmefällen in Betracht. Die Rechtsnormen eines gekündigten oder abgelaufenen T. gelten weiter, bis sie durch eine andere Vereinbarung ersetzt werden. Sie verlieren also ihre zwingende Wirkung. Auch die Friedenspflicht entfällt mit dem Ende des T.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten