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Testamentsvollstrecker

Sofern ein Interner Link: Erblasser ein Interner Link: Testament errichtet hat, kann er auch einen T. bestimmen. Dies ist aber nicht zwingend vorgesehen. Der T. soll gewährleisten, dass der Wille des Erblassers bestmöglich realisiert wird. Dafür hat er bestimmte Rechte und Pflichten (§§ 2204 ff. BGB).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten