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Testierfähigkeit

Um eine wirksame Interner Link: Verfügung von Todes wegen (Interner Link: Testament, Interner Link: Erbvertrag) zu errichten, muss man testierfähig sein. Die T. ist ein Unterfall der Interner Link: Geschäftsfähigkeit und nach § 2229 BGB ausgeschlossen, wenn man das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder sich in einem Zustand der krankhaften Störung der Geistestätigkeit oder Bewusstseinsstörung befindet. Hintergrund ist, dass man sich der Tragweite seines Handelns bewusst und vor unbedachten Entscheidungen und fremden Einflüssen geschützt sein soll.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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