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Totschlag | bpb.de

Totschlag

Interner Link: Verbrechen der Tötung eines Menschen mit Interner Link: Vorsatz. Die genaueren Tatbestände finden sich in den §§ 212 ff. StGB. Vom Interner Link: Mord wird der T. durch das Nichtvorliegen der Mordmerkmale unterschieden. Kein T. liegt vor, wenn der Tod nur als ungewollte Folge einer Interner Link: Körperverletzung eintritt. Der T. kann auch durch Interner Link: Unterlassen begangen werden (Interner Link: Unterlassungsdelikte), wenn eine Interner Link: Rechtspflicht zu handeln vorliegt. Das Strafmaß liegt bei einer Interner Link: Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren, in besonders schweren Fällen bei lebenslanger Freiheitsstrafe (Interner Link: Lebenslänglich). Für den minder schweren Fall (z. B. anknüpfend an das Vorverhalten des Getöteten) ist eine Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr vorgesehen. Soweit der Getötete seinen Tod wünschte (§ 216 StGB: Tötung auf Verlangen), kommt eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren in Betracht. Siehe auch Interner Link: Sterbehilfe

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten