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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort | bpb.de

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Es besteht die Interner Link: Rechtspflicht, als Beteiligter eines Interner Link: Unfalls zur Klärung des Unfallgeschehens beizutragen. Dies dient dem Schutz privater Rechte: Geschädigten soll es ermöglicht werden, den Schädiger festzustellen und ggf. Interner Link: Schadensersatz geltend machen zu können. Die Pflicht besteht unabhängig von der Frage, wer den Unfall verschuldet hat. Sollte (z. B. bei einem Unfall mit einem parkenden Fahrzeug) keine Person vorhanden sein, die bereit ist, die notwendigen Feststellungen zu treffen (insbesondere Interner Link: Polizei, aber auch andere Beteiligte oder Interner Link: Zeugen), ist eine Wartepflicht während eines angemessenen Zeitraums einzuhalten. Wer sich nach Ablauf der Wartepflicht entfernt, hat die Feststellungen unverzüglich nachzuholen, z. B. durch Meldung bei der Polizei. Anderenfalls macht er sich nach § 142 StGB strafbar (Interner Link: Strafbarkeit). Soweit jedoch kein Fremdschaden eingetreten ist, ist das Entfernen erlaubt. Allerdings ist auch ein Schaden, der durch den Unfall z. B. an einer Laterne oder einem Verkehrsschild verursacht wurde, Fremdschaden.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten