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Unterhaltsvorschuss | bpb.de

Unterhaltsvorschuss

Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) eine vom Bund und den Bundesländern finanzierte Interner Link: Sozialleistung, die Kindern alleinerziehender Mütter und Väter gewährt wird, wenn der andere Elternteil keinen, keinen vollständigen oder keinen regelmäßigen Kindesunterhalt zahlt. Durch den U. soll den Schwierigkeiten begegnet werden, die alleinstehende Elternteile und ihre Kinder haben, wenn sich ein Elternteil den Zahlungsverpflichtungen gegenüber einem unterhaltsberechtigten Kind entzieht, hierzu ganz oder teilweise nicht in der Lage ist oder ein Elternteil verstorben ist. Mit der Zahlung des U. geht der Unterhaltsanspruch des Kindes in Höhe des U. auf das zuständige Land über (§ 7 Abs. 1 UhVorschG). Dieses kann den gezahlten U. für die Vergangenheit und ggf. auch die Zukunft beim Unterhaltspflichtigen einklagen (§ 7 Abs. 4 UhVorschG). Den Antrag auf U. für das Kind hat der Elternteil zu stellen, bei dem das Kind wohnt (§ 9 UhVorschG).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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