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Unterlassen | bpb.de

Unterlassen

Untätigkeit hat nur dann juristische Konsequenzen, wenn eine Interner Link: Rechtspflicht zum Handeln bestand. Diese Pflicht kann sich im Interner Link: Strafrecht zum einen aus einer Interner Link: Garantenstellung ergeben. Wer als Garant (z. B. Eltern gegenüber ihren Kindern, Ehegatten untereinander) für das Wohl eines anderen einstehen muss und nichts unternimmt, um diesen vor einem vorhersehbaren Interner Link: Schaden zu bewahren, macht sich bei Vorliegen aller Interner Link: Strafbarkeitsvoraussetzungen strafbar. Zum anderen gibt es (echte) Interner Link: Unterlassungsdelikte, insbesondere Interner Link: Unterlassene Hilfeleistung, die für jeden relevant sind, auch wenn er kein besonderes Näheverhältnis zum Opfer hat. Im Interner Link: Zivilrecht begründen Schutz- und Verkehrssicherungspflichten eine Handlungspflicht. Wer z. B. ein Grundstück mit Gehweg hat, ist meist auch zum Schneeschieben verpflichtet. Unterlässt er dies und rutscht jemand aus, so kann ein Anspruch auf Interner Link: Schadensersatz entstehen.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten