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Urkunde | bpb.de

Urkunde

Verkörperte Gedankenerklärung, die den Aussteller erkennen lässt und bestimmt und geeignet ist, im Rechtsverkehr einen Interner Link: Beweis zu erbringen. Die U. ist auch Beweismittel, u. a. im Interner Link: Strengbeweis im Interner Link: Strafverfahren (Interner Link: Hauptverhandlung). Durch öffentliche Verlesung des Inhalts der U. wird sie in das Verfahren eingeführt. Siehe auch Interner Link: Unmittelbarkeit, Grundsatz der. Die Interner Link: Urkundenfälschung ist wegen des Wertes von U. als Beweismittel und zum Schutz des Rechtsverkehrs strafbar (Interner Link: Strafbarkeit).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten